- Reisekostenvergütung
- Reisekostenvergütung,Entschädigung für Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer, Beamter, Richter u. Ä. anlässlich einer Geschäfts- oder Dienstreise macht. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes bemisst sich die Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz in der Fassung vom 13. 11. 1973 (mit späteren Änderungen) und entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Arbeitsrechtlich sind im Übrigen Reisekosten grundsätzlich vom Arbeitgeber zu ersetzen (Grundlagen: Arbeits-, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, § 670 BGB). Steuerrechtlich gilt, dass die aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütung steuerfrei ist. Ansonsten gilt: Die vom Arbeitgeber gezahlte Reisekostenvergütung gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit keine höheren Beträge ersetzt werden, als sie der Arbeitnehmer im Falle des Nichtersetzens als Werbungskosten geltend machen könnte. Reine Übernachtungskosten dürfen bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei pauschal ersetzt werden, nachgewiesene Übernachtungskosten können in voller Höhe steuerfrei ersetzt werden.
Universal-Lexikon. 2012.